Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die §&##. 7, 8, 8, 10, 11, 12 und 14 des Tit. VI der Verfassungs-Urkunde, dann 
der Abschnitt I und II des Tit. 1I der Beilage X zur Verfassungs-Urkunde werden hiedurch 
aufgehoben; ebenso 
4) Gesetz vom 18. Jänner 1843, die Zwischen-Wahlen von Abgeordneten zur zweiten 
Kammer der Stände-Versammlung betreffend; 
2) Gesetz vom 23. Mai 1846, den F. 44 lit. c Tit. I der X. Beilage betreffend; 
3) Gesetz vom 15. April 1848, die Zahl der Abgeordneten zur Stände-Versammlung, 
aus der Pfalz betreffend. 
Unser Stgatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
  
Bekanntmachung, den Termin für die erstmalige Herstellung der Wählerlisten und die Frist 
für deren demnächstige öffentliche Auslegung betr. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des F. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März ds. Is. — die Abän- 
derung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 
4. Juni 1848 betreffend — wird hiemit bestimmt: 
4. Die erstmalige Herstellung der Wählerlisten hat bis zum S. Mai d. Js. 
einschließlich zu erfolgen. 
2. Die Wäherlisten sind sodann vom 9. Mai bis zum 23. Mai d. Is. 
einschließlich öffentlich auszulegen. 
München, den 22. März 1881. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath v. Kopp.
	        
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