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L
Gesetund Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
MÆII.
München, den 26. März 1881.
Inhalt:
Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-=
seuchen betr. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichs-
esetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Aus-
führungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betr. — Bekanntmachung vom 24. März 1881, den Vollzug
des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungs-
gesetzes hiezu betr. Mit einer Anlage: Gemeinfaßliche Belehrung über die im F. 10 des Reichsgesehes
vom 23. 8. Juni 1880 aufgeführten ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
betreffend.
Ludwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
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