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rseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
m
München, den 30. Dezember 1881.
Inkalt:
Gesetz vom 27. Dezember 1881, die provisorische Steuererbebung für das Jahr 1882 betreffend. — Bekannt-
machung vom 27. Dezember 1881, die Gebühren für Quittungen über die auf Rechnung des Eisenbahn-
Neubaues zu leistenden Zahlungen des Staates betreffend. — Hofdienst-Nachrichten.
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Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von GBayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Das Staateministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das
I. Quartal 1882 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XVI. Finanzperiode fest-
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