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zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenden Zielen in
folgender Weise zu erheben:
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl,
b) die Haussteuer und zwar die Areal- und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
I) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ½/4# des Jahresbetrages,
4) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879,
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 17/#464 bes
Jahresbetrages,
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ½41 des Jahres-
betrages.
Artikel 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbah#n,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die im Artik 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige #e
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zm
31. März 1882 in Geltung.
Artikel 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ud
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen md
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der X V. Finanzperiode in
widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1882 fortbezahlen zu lassen md
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für jie ein Ichr
der XV. Finanzperiode vorgesehen sind.
Artikel 4.
Die dem Staatsminister der Finanzen durch die Bestimmung des S. 2 Absatz 3 des