Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1881-) 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenz-Conflicte vom 14. Mai 1881 in der Sache des 
. Oekonomen Thomas Raab und Genossen, nun der Filialgemeinde Stockau gegen die Pfarr- 
stiftung Neunkirchen, wegen Aufhebung von Frohndiensten, hier den bejahenden Competenz- 
Conflict zwischen dem k. Landgerichte Bayreuth und der k. Regierung von Oberfranken, Kammer 
des Innern betreffend. 
— 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Competenz-Conflicte in der Sache des Oekonomen Thomas 
Raab und Genossen, nun der Filial-Gemeinde Stockau gegen die Pfarrstiftung Neun- 
kirchen wegen Aufhebung von Frohndiensten, hier den bejahenden Competenz-Conflict 
zwischen dem k. Landgerichte Bayreuth und der k. Regierung von Oberfranken, Kammer 
des Innern, zu Recht: 
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründe: 
Die Filialgemeinde Stockau, welche gegenwärtig aus den Gemeindegliedern von 
Stockau, Lessau, Neuwiese und Flurhof besteht, wurde in früherer Zeit von dem Stadt- 
pfarramte Bayreuth pastorirt und kam im Jahre 1540 an die Pfarrei Neunkirchen. 
In Folge von Differenzen, welche zwischen den Pfarrern und den Gemeinden Neun- 
kirchen und Stockau wegen der Abhaltung des Gottesdienstes in Stockau entstanden, setzte 
der Markgraf Friedrich von Brandenburg und Kulmbach in einem Erlasse vom 13. Mai 
1737 die Zahl der von dem Pfarrer zu Neunkirchen in Stockau abzuhaltenden Gottes- 
dienste fest und verordnete hiebei zugleich, daß die Gemeinde zu Stockau schuldig sein solle: 
„dem Pfarrer, wenn der Weg wegen des Schnees, Regens oder sonst schlimm 
und übel zu passiren sei, ein Pferd zum Reiten oder Schlittenfahren zu schicken“. 
Neben dieser durch den Erlaß vom 13. Mai 1737 der Gemeinde zu Stockau aufer- 
legten Verbindlichkeit bestand schon seit alter Zeit und zwar, wie von Seite der Filial- 
gemeinde Stockau behauptet wird, für die Anspann besitzenden Bauern zu Stockau, nach 
der Behauptung der Pfarrstiftung Neunkirchen aber für die Filialgemeinde Stockau die 
Verpflichtung, das Rechtholz des Pfarrers von Neunkirchen, bestehend aus 8 Klaftern 
*) Ausgegeben zu München, den 25. Juli 1881. 
  
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