Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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§  5. 
Die Gebühren betragen: 
1. für eine Einzahlung mittels Zahlkarte 
a) bei Beträgen bis 25  M 5 Pf., 
b) bei Beträgen von mehr als 25  M      10 Pf., 
2. für jede Auszahlung eine feste Gebühr von   5 Pf., 
und außerdem eine Steigerungsgebühr von ⅒ vom Tausend 
des auszuzahlenden Betrags, 
3. für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf. 
Die Gebühren zu 1 sind vom Zahlungsempfänger, die Gebühren zu 2 
und 3 vom Auftraggeber zu entrichten. 
Die Gebühren können mit Zustimmung des Bundesrats durch den Reichs- 
kanzler herabgesetzt werden. 
§  6. 
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber 
sowie die Sendungen dieser Amter und Anstalten untereinander werden in Post- 
scheckangelegenheiten portofrei befördert. Die Briefe der Kontoinhaber an die 
Postscheckämter unterliegen der Gebühr im Ortsverkehr (§ 50 Liffer 7 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871; Reichs- 
Gesetzbl. S. 347). Für die Versendung sind besondere Briefumschläge (§ 10 
Ziffer 2 dieses Gesetzes) zu benutzen. Werden andere Briefumschläge benutzt, so 
unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto. 
§  7. 
Auskunft über das Scheckguthaben darf nur in den im §  5 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) angegebenen Ausnahmefällen sowie in entsprechender Anwendung des 
§ 3 Abs. 4 und des § 9 des Reichsschuldbuchgesetzes (in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 31. Mai 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 840) erteilt werden. Bei 
Pfändung des Guthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes 
darf auch dem pfändenden Gläubiger Auskunft erteilt werden (§ 840 der Zivil- 
prozeßordnung). 
§  8.  
Der Kontoinhaber kann jederzeit aus dem Postscheckverkehr scheiden. Die 
Postverwaltung kann das Konto bei mißbräuchlicher Überziehung des Guthabens 
aufheben. 
§  9. 
Die Postverwaltung haftet dem Kontoinhaber für die ordnungsmäßige 
Ausführung der bei dem Postscheckamt eingegangenen Aufträge nach den allge- 
meinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung des Schuldners 
für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Sie haftet nicht für die rechtzeitige 
Ausführung der ihr erteilten Aufträge.
	        
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