Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes über Competenz-Confliete
vom 3. Oktob. 1854 Reg.-Bl. S. 950. Sammlung Bd. II S. 88.
vom 30. Dezr 1861 Reg.-Bl. 1862 S. 81. Sammlung Bd. III
S. 279.
vom 25. Juni 1872 Reg.-Bl. S. 1550. Sammlung Bd. V S. 104.
vom 27. Juni 1872 Reg.-Bl. S. 1968. Sammlung Bd. V S. 133.
vom 23. April 1873 Reg.-Bl. S. 978. Sammlung Bd. V S. 250.
vom 8. Jäner 1874 Reg-Bl. S. 5. Sammlung Bd. V S. 269.
Seuffert's Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe Deutschlands
Bd. 4 Nr. 254 Ziff. 5. Bd. 12 Nr. 194. Bd. 15 Nr. 73. Bd. 25
Nr. 74.
In dem gegebenen Falle haben die Kläger, Thomas Raab und Genossen, beziehungs-
weise die Filialgemeinde Stockau in ihrer bei dem Landgerichte Bayreuth gegen die Pfarr-
stiftung Neunkirchen erhobenen Klage den primären Antrag gestellt, zu erkennen, daß
die Kläger nicht schuldig seien, das aus der Staatswaldung dem jeweiligen Pfarrer zu
Neunkirchen jährlich anzuweisende Holz unentgeldlich zuzufahren.
Dieser Antrag wird auf die Behauptung gestützt, daß die von der Pfarrstiftung
Neunkirchen gegen die Filialgemeinde Stockau angesprochene, aus der Zeit von 1737
herrührende und seit Jahrhunderten bestandene Verpflichtung, das Besoldungsholz des je-
weiligen Pfarrers zu Neunkirchen jährlich in den Pfarrhof zu fahren, wofür den Vrr-
pflichteten bis zu dem Zeitpunkte des Abschlusses des Vertrages vom 23. Jänner 1769 von
dem Pfarrer Bier und Brod gewährt wurde, während von dieser Zeit an auf Grund des
gedachten Vertrages gegen die Uebernahme der Verpflichtung von Seite des Pfarrers, für
seine Hinaufkunft nach Stockau zur Abhaltung des Filialgottesdienstes selbst zu sorgm,
die Leistung der Holzfuhren ganz umsonst, ohne Trunk und Brod, erfolgte, aus einem
privatrechtlichen Verhältnisse, nemlich aus einem grund-, gerichts= oder zehent-
herrlichen Verbande entsprungen sei, die geforderten Dienstleistungen sohin aus einem
privatrechtlichen Entstehungsgrunde herrührende Frohnen seien, welche durch
das Grundentlastungsgesetz vom 4. Juni 1848 ihre Aufhebung gefunden hätten.
Nach dieser Begründung der Klage wird zweifellos ein privatrechtlicher Anspruch
gegen die Pfarrstiftung verfolgt.
Bildet nemlich, wie klägerischer Seits behauptet wird, nicht ein öffentlich rechtliches