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Seits behauptete Entstehung der Verpflichtung zur Leistung der Holzfuhren aus einem
Privatrechtsverhältnisse bereits erwiesen vorliege.
Die Entscheidung der Frage, ob der Nachweis für die Richtigkeit der fraglichen Be—
hauptung erbracht sei, gehört zum Grunde der Sache und setzt die Zuständigkeit der
Gerichte voraus.
Die Prüfung der Erheblichkeit und Beweisschlüssigkeit der von den Klägern im Laufe
der Verhandlung zum Zwecke jenes Nachweises vorgebrachten einzelnen thatsächlichen
und rechtlichen Momente, beziehungsweise der deßfalls vorgelegten Urkunden, sowie der hie-
gegen von der beklagten Pfarrstiftung sowohl bei der Verhandlung über den Klaganspruch
bei dem Landgerichte Bayreuth wie in der eingereichten Denkschrift erhobenen Erinnerungen,
insbesondere die Beantwortung der Fragen, ob für die öffentlich rechtliche oder für die
privatrechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen eine Vermuthung streite, welcher
Einfluß den Bestimmungen des preußischen Landrechtes bei der Feststellung der Natur dieser
Leistungen zukomme und ob nicht die aus einem privatrechtlichen Verhältnisse entsprungene
Leistung durch den Vertrag vom 23. Januar 1769, beziehungsweise durch Herkommen und
Uebung in ein öffentlich rechtliches Reichniß umgewandelt worden sei, liegt daher außerhalb
des Bereiches der Aufgabe des Gerichtshofes für Competenz-Conflicte und fällt den nach
dem oben Erörterten in der Sache selbst zuständigen Gerichten anheim.
Demgemäß war, wie geschehen, auszusprechen, daß in vorwürfiger Sache die Gerichte
zuständig seien.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des königl. Gerichtshofes für
Competenz-Conflicte am 14. Mai 1881, wobei zugegen waren: von Beselmiller,
Rath, als Vorsitzender, die Räthe von Decrignis, von Dirrigl, von Freytag,
Bauer, Reindl, Freiherr von Tautphoeus, Oberstaatsanwalt von Küffner,
Gerichtsschreiber Frauendorfer.
Unterschrieben sind:
von Beselmiller.
Frauendorfer.