Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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stets rein, insbesondere frei von Schimmelpilzen zu halten. Ebenso müssen die Geräte 
und Maschinen nach jedesmaligem Gebrauche sorgfältig gereinigt werden. Betriebsabfälle 
sind täglich zu entfernen und in einer Weise zu sammeln, daß eine Belästigung durch 
üblen Geruch, Fliegen 2c. ausgeschlossen ist. Die Abwassergrube (§ 56 Abs. 2) ist min- 
destens zweimal in der Woche, zur heißen Jahreszeit täglich zu leeren; ihr Inhalt ist 
abzuführen. 
Zu anderen Zwecken dürfen die genannten Räume und ihre Einrichtung, abgesehen 
von Fleischwarenhandlungen, nicht verwendet werden. Jedoch ist die Bereitung von 
Speisen in den zur Verarbeitung des Fleisches dienenden Räumen statthaft. 
Hunde sind von den Verkaufs-, Aufbewahrungs= und Verarbeitungsräumen fern zu 
halten. 
g 58. 
Die Aufbewahrung von Fleisch und Fleischwaren in den in den §§ 55, 56 ge- 
nannten Räumen hat freihängend zu geschehen. Fleischwaren, welche nicht aufgehängt 
werden können, sind, wo Marmorplatten oder dergl. zum Auflegen fehlen, auf sauberen 
Geschirren möglichst ausgebreitet aufzustellen. Frisches oder gekochtes oder gebratenes 
Fleisch sowie Würste und andere Fleischwaren dürfen, abgesehen von Konserven, nicht 
längere Zeit aufeinander geschichtet aufbewahrt werden. 
Das Aufhängen von Fleisch und Fleischwaren an Straßen und Plätzen, in Haus- 
gängen und Hofräumen ist verboten. Wenn jedoch für das Erkaltenlassen des Fleisches rc. 
geeignete Räume nicht zur Verfügung stehen, kann das vorübergehende Aufhängen des- 
selben in Hofräumen zugelassen werden, sofern diese Räume der frischen Luft genügend 
zugänglich sind und das Fleisch 2c. so aufgehängt werden kann, daß eine Berührung durch 
Hunde, Katzen und Geflügel ausgeschlossen ist. 
§ 59. 
Zur Verarbeitung darf nur unverdorbenes bankwürdiges Fleisch verwendet werden. 
Die Besitzer von gewerbsmäßig betriebenen Fleischhackereien sind verpflichtet, zur 
Verarbeitung beigeführtes, anscheinend nicht bankwürdiges oder verdorbenes Fleisch bis 
zur Untersuchung durch einen Fleischbeschauer zurückzuweisen. 
Zum Genusse in rohem Zustande bestimmtes Hackfleisch darf nicht längere Zeit
	        
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