Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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fahrungsgemäß fortbestehen kann, weßhalb solche Pferde auf einige Jahre von der Zucht 
ausgeschlossen werden müssen. 
Die Ansteckung erfolgt ausschließlich durch den Begattungsakt vom Hengst auf die 
Stute oder umgekehrt; durch bloßes Zusammenstehen im Stalle oder anderweitige Berührung 
kommt eine Ansteckung nicht zu Stande. 
Nach erfolgter Ansteckung vergeht meist eine längere Zeit, oft über mehrere Monate, 
ehe die auffälligen Krankheitserscheinungen hervortreten. Daher müssen alle Thiere, die 
mit Kranken den Begattungsakt ausgeführt haben, einige Zeit als der Krankheit verdächtig 
ebenfalls von der Zucht ausgeschlossen werden. 
2. Bläschen--Ausschlag der Pferde und des Nindviehes. 
Diese Krankheit stellt einen ansteckenden Ausschlag an den Geschlechtstheilen der Pferde 
und Rinder dar, der durch die Begattung sich weiter verbreitet. 
Bei weiblichen Thieren treten auf der Scham kleine Bläschen auf, welche platzen und 
sich in oberflächliche Geschwürchen umwandeln, die sich schließlich mit dünnen Krusten bedecken, 
unter welchen die Heilung eintritt. Es ist ein mehr oder weniger reichlicher, schleimiger 
oder eiteriger Ausfluß aus der Scheide zugegen, bisweilen ist der Wurf und das Mittel- 
fleisch angeschwollen. 
Bei männlichen Thieren tritt der Ausschlag an verschiedenen Stellen der Ruthe auf; 
er verläuft wie bei weiblichen Thieren; gewöhnlich ist auch eine teigige Geschwulst der Vor- 
haut zugegen. 
Das Allgemeinbefinden ist weder bei weiblichen noch bei männlichen Thieren gestört; 
der Verlauf ist ein rascher und endet innerhalb 3 bis 4 Wochen in Genesung. 
Von der Beschälseuche ist dieses Leiden wesentlich verschieden und hat nur die Aehn- 
lichkeit einzelner Erscheinungen mit derselben gemein. Da aber dieses Leiden mit dem 
Anfange der Beschälkrankheit sehr leicht verwechselt werden kann und da der Ausschlag 
ansteckend ist, so werden die mit demselben behafteten Thiere auf einige Zeit, mindestens 
bis zum vollständigen Abheilen des Ausschlages, von dem Begattungsakte ausgeschlossen. 
Weitere Maßregeln sind auch hierbei nicht nothwendig.
	        
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