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entrichten sind, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren einer Revision
unterziehen lassen und verordnen hierüber was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
6. 1.
Für jede Anstellung im Staats= und sonstigen öffentlichen Dienste, mit welcher prag-
matische Rechte gegenüber dem Staate, gegenüber den Kreisgemeinden oder gegenüber den
durch staatlich bestellte Administrationen verwalteten Fonds, Stiftungen und Anstalten
einschlüßig der Universitätsfonds verbunden sind, ferner für die landesherrliche Verleihung
kirchlicher Pfründen und für die landesherrliche Genehmhaltung der bischöflichen Verleihung
oder der Präsentation auf solche Pfründen, für die Verleihung von Schulstellen und die
Bestätigung der Präsentation auf solche ist an Stelle der bisherigen geheimen Rathstaxe
eine besondere Abgabe (Unterstützungsfonds-Abgabe) zu zehn vom Hundert des einjährigen
Diensteinkommens zu entrichten.
Bei Beförderungen, Versetzungen und sonstigen Einkommensmehrungen wird diese
Abgabe nur aus dem Mehrbetrage des einjährigen Diensteinkommens berechnet, wenn und
insoweit der Pflichtige bereits von seinen bisherigen Bezügen die fragliche Abgabe oder vor
dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung die geheime Rathstaxe zu entrichten hatte.
Unständige, nicht auf länger als ein Jahr gewährte Funktionsremunerationen, Dienst-
wohnungen, für welche nach den bestehenden Normen eine Miethe nicht zu entrichten ist,
ferner solche Nebenbezüge, welche ganz oder theilweise zur Bestreitung eines Dienstaufwandes
bestimmt oder nach örtlichen Verhältnissen bemessen sind, bleiben außer Ansatz. Eleiches
gilt von den persönlichen Zulagen der bepfründeten Geistlichen und der Schullehrer aus
Gemeinde= oder Stiftungskassen, sowie von den Bezügen derselben für Nebenfunktionen.
S. 2.
Der in §. 1 bestimmten Abgabe sind auch die budgetmäßigen Reichnisse an die Erz-
bischöfe und Bischöfe, sowie an die Mitglieder der Domkapitel und die Domvikare, und
zwar einschlüßig der budgetmäßigen Funktionszulagen der Generalvikare und bischöflichen
Sekretäre unterworfen.