Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Werden einem bereits angestellten Bediensteten die pragmatischen Rechte nachträglich 
besonders verliehen, so ist die Unterstützungsfonds -Abgabe von dem zur Zeit der Ver- 
leihung vorhandenen Diensteinkommen zu entrichten, insoferne dasselbe nicht früher mit der 
geheimen Rathstaxe oder nach dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung mit der Unter- 
stätungsfonds-Abgabe schon belegt war. 
g. 4. 
Diejenigen Hypothekenbewahrer der Pfalz, welchen gemäß §&. 3 Abs. 3 Unserer 
Verordnung vom 16. Mai 1880, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Hypotheken- 
kewahrer der Pfalz betreffend, die für sich und ihre Relikten dekretmäßig erworbenen 
Penfionsansprüche verbehalten sind, entrichten die Unterstützungsfonds -Abgabe aus dem 
Betrage des Jahreseinkommens, welches die Grundlage für die seinerzeitige Pensions- 
regulirung zu bilden hat. « 
s.5. 
Bei Bemessung des der Unterstützungsfonds-Abgabe unterliegenden Einkommens sind 
auch ältere, inzwischen verlorene Bezüge, aus denen die Abgabe und früher die geheime 
Rathstaxe nachweislich bereits entrichtet wurde, in Abrechnung zu bringen. 
G. 6. 
Pensionsmehrungen sind der Unterstützungsfonds-Abgabe nicht unterworfen. 
S. 7. 
Bei Berechnung der Unterstützungsfonds-Abgabe werden Pfennigbeträge auf den 
nächsthöheren Markbetrag abgerundet. 
8. 8. 
Die pragmatischen Bediensteten haben neben der in 8. 1 bestimmten Abgabe in allen 
Fällen einen Zuschlag von 1 Mark 80 Pfennig an Stelle der bisherigen Botengebühr 
27°
	        
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