Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Gesetzund Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
—82. 
München, den 19. Jannar 1881. 
Juhalt#: 
BZekanntmachung vom 31. Dezember 1880, die Telegraphen-Ordnung betreffend. — Bekanntmach'ung 
vom 15. Januar 1881, Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 1881 betr. 
— Ordens--Verleihungen. — Titel-Verleihungen. 
  
  
    
      
  
  
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Bekauntmachung, die Telegraphen-Ordnung betreffend. 
Rönigl. Staatsministerium des Rönigl. Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird der Absatz IV des §F. 17 der unter'm 
21. September 1880 veröffentlichten Telegraphen-Ordnung (Ges.= u. V.-Bl. Nr. 53) ab- 
geändert, wie folgt: 6 
„IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, 
ingleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für 
die Eilbestellung sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten 
werden in der Regel vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Auf- 
geber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außer- 
halb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels 
besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 80 Pfennig für 
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