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und außerdem bei Neuanstellungen und Beförderungen auch die Ausschreibgebühren nach Maß-
gabe der Verordnung vom 30. Dezember 1806) in den auf Grund des Art. 4 des Ge-
setzes vom 8. November 1875, Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, in die
Reichswährung umgerechneten Beträgen von 9, 18, 27 und beziehungsweise 54 Mark zu
entrichten.
Auf andere als pragmatische Bedienstete findet die obige Verordnung vom 30. De-
zember 1806 keine weitere Anwendung.
G. 9.
Die Erhebung der Unterstützungsfonds-Abgabe erfolgt in zehn gleichgroßen Monats-
raten vom Tage des Eintrittes in die abgabepflichtigen Bezüge oder in die noechträglich ver-
liehenen pragmatischen Rechte an gerechnet, wobei jeder Theil eines Monats als voll zu
gelten hat. Dem Pflichtigen bleibt unbenommen, die Abgabe sofort im Ganzen oder in
kürzern Fristen zu entrichten.
Für Beträge unter fünfzig Mark können durch Ministerialvorschrift kürzere Erhebungs-
termine bestimmt werden.
Die Entrichtung der Zuschläge und Ausschreibgebühren hat beim Eintritte in die ab-
gabepflichtigen Bezüge oder in die nachträglich verliehenen pragmatischen Rechte sofort im
Ganzen zu erfolgen.
G. 10.
Wenn der Pflichtige in den Genuß des abgabepflichtigen Diensteinkommens oder
Mehrbezugs nicht eingetreten ist, so wird die Unterstützungsfonds-Abgabe nebst dem etwaigen
Zuschlage und der Ausschreibgebühr nicht erhoben und, soferne sie bereits entrichtet ist,
zurückerstattet.
Erlischt der Genuß des Einkommens vor Beginn des zehnten Monats, so mindert
sich im gleichen Verhältnisse auch die Unterstützungsfonds-Abgabe derart, daß dieselbe nur
mit einem Zehntel für jeden Monat oder den Theil eines solchen zu entrichten ist. Hiebei
*) Veröffentlicht im Regierungsblatt von 1824 Nr. 25 S. 662 ff.