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. 6 lit d der allgemeinen Instruktion über die Zahlungsbefugnisse der k. Kassen
und Aemter vom 2. März 1814,
die Verordnung, betreffend die Erhebung der Taxen von provisorischen Anstell-
ungen und Beförderungen vom 2. Dezember 1844,
die Verordnung, betreffend die Bezahlung der Anstellungs= und Besoldungs-
mehrungs-Taxen, dann der Ausschreibgebühren vom 7. Februar 1818,
die Verordnung, betreffend die Auflösung des geheimen Taxamtes vom 27. No-
vember 1825,
nebst den hiezu erlassenen Vollzugsanordnungen und Erläuterungs-Reseripten.
Beziglich aller bereits ausgefertigten oder vor dem 1. April l. Is. noch zur Aus-
fertigung gelangenden Dekrete über Anstellungen, Beförderungen, Bestätigungen rc. haben
jedoch noch die ältern Vorschriften Anwendung zu finden, wenn auch der Eintritt in den
Bezug des abgabepflichtigen Einkommens oder der Einkommensmehrung erst von einem
spätern Zeitpunkte an erfolgen sollte.
« s.28.
Wir behalten Uns jederzeit vor, an den Bestimmungen dieser Unserer Verord—
nung Aenderungen vorzunehmen.
München, am 30. März 1881.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. NRiedel. Frhr. v. Crailsheim.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
v. Luber.