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Art. 7.
Ein Richter, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub sich von seinem Amte entfernt
hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, oder im Falle seiner Versetzung, Beförderung
oder Reaktivirung die ihm übertragene Stelle rechtzeitig anzutreten unterläßt, ohne daß ihm
ausreichende Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, ist, soferne eine nach Art. 4 erfolgte
Ermahnung fruchtlos war, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens
verlustig.
Art. 8.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die im Ruhestande befindlichen oder gemäß
§. 19 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde entlassenen Richter mit nachstehenden Ein-
schränkungen entsprechende Anwendung:
1) Die Verhängung von Verweis oder Geldstrafe findet nicht statt, ausgenommen,
wenn eine Verletzung der in Art. 106 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur
Reichs-Strafprozeßordnung bezeichneten Dienstpflicht in Frage steht und ein
Verweis oder eine Geldstrafe als angemessen erscheint.
2) Außer dem in Ziff. 1 bezeichneten Falle ist eine Disziplinareinschreitung nur
wegen solcher Dienstvergehen zulässig, welche in der Dienstesaktivität zur Dienst-
entlassung geführt haben würden.
Statt der Dienstentlassung ist auf Verlust des Titels und der Funktions-
zeichen zu erkennen.
Erfolgt jedoch die Einschreitung wegen einer in der Dienstesaktivität ver-
übten strafbaren Handlung, welche nach strafgesetzlichen Bestimmungen den Verlust
des Amtes zur Folge haben kann, so kann zugleich der Verlust des Ruhegehaltes
oder eines Theiles desselben ausgesprochen werden.
Art. 9.
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn der Richter unter Verzicht auf Titel
und Funktionszeichen sowie auf Gehalts= und Ruhegehaltsanspruch um Entlassung aus dem
Staatsdienste nachsucht, vorausgesetzt, daß er in Beziehung auf seinen Dienst sich in keinem
Rückstande, weder an anvertrautem Staatsgute, noch an übertragener Hauptarbeit befindet.
Bei den im Ruhestande befindlichen Richtern genügt der Verzicht auf Titel und