Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 13. 
Bei jedem Oberlandesgerichte wird eine Disziplinarkammer errichtet. Dieselbe besteht 
aus fünf Mitgliedern und wird aus dem Präsidenten und vier Räthen des Oberlandes- 
gerichts gebildet. 
Art. 14. 
Zuständig im einzelnen Falle ist jene Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beschul- 
digte zur Zeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, 
und wenn sich dieser Wohnsitz außerhalb Bayerns befindet, die Disziplinarkammer bei dem 
Oberlandesgerichte München. 
Hinsichtlich der in Art. 8 genannten Richter ist der letzte dienstliche Wohnsitz maß- 
gebend. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern entscheidet der 
Disziplinarhof. 
Art. 15. 
Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten die 
Verweisung der Sache an eine andere Disziplinarkammer beschließen, wenn Gründe vor- 
liegen, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen. 
Art. 16. 
Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten und sechs Räthen des obersten Lan- 
desgerichts. 
Art. 17. 
Der Präsident des obersten Landesgerichts ist kraft des Gesetzes zugleich Präsident 
des Disziplinarhofs und hat die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den Sitzungen. 
Gleiches ist der Fall bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte bezüglich der Dis- 
ziplinarkammern. 
In Verhinderungsfällen treten die Senats-Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe 
an die Stelle der Präsidenten. 
Unter mehreren Senatspräsidenten ist zur Stellvertretung der dem Dienstalter und 
bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach älteste berufen.
	        
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