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Art. 37.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird,
steht dem Staatsanwalte die Beschwerde an den Disziplinarhof zu.
Art. 38.
Hat die Disziplinarkammer beschlossen, daß ein Disziplinarverfahren nicht zu eröffnen,
oder daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei, so kann auf Grund neuer
Thatsachen oder Beweismittel die Disziplinarkammer von Amtswegen nach Vernehmung
des Staatsanwalts einen neuen Beschluß fassen.
Art. 39.
Beschließt die Disziplinarkammer die Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung,
so hat der Präsident Termin anzuberaumen und die erforderlichen Ladungen und sonst
nöthigen Vorbereitungen zu bewirken.
Der Angeschuldigte ist unter abschriftlicher Mittheilung der von dem Staatsanwalte
anzufertigenden Anschuldigungsschrift, in welche auch die wesentlichen Ergebnisse der statt-
gehabten Ermittelungen aufzunehmen sind, mit der Warnung zu laden, daß die Ver-
handlung im Falle seines Ausbleibens gleichwohl stattfinden werde.
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine
Frist von mindestens einer Woche liegen. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann
der Angeschuldigte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange nicht in der Sitzung
mit dem Vortrage über den Inhalt der Anschuldigungsschrift begonnen ist.
Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen erfolgt von Amtswegen, insoweit solche
der Präsident der Disziplinarkammer nach dem Ergebnisse des Vorverfahrens nöthig erachtet.
Anträge des Staatsanwalts und des Beschuldigten auf Vorladung von Zeugen oder Sach-
verständigen werden, unbeschadet der etwaigen Erneuerung bei der Hauptverhandlung, von
dem Präsidenten beschieden.
Die ergehenden Verfügungen sind den Betheiligten bekannt zu geben.
Lehnt der Präsident den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Be-
schuldigte die letztere unmittelbar laden lassen und hat dieß zugleich dem Präsidenten anzu-
zeigen. Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn