Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 37. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird, 
steht dem Staatsanwalte die Beschwerde an den Disziplinarhof zu. 
Art. 38. 
Hat die Disziplinarkammer beschlossen, daß ein Disziplinarverfahren nicht zu eröffnen, 
oder daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei, so kann auf Grund neuer 
Thatsachen oder Beweismittel die Disziplinarkammer von Amtswegen nach Vernehmung 
des Staatsanwalts einen neuen Beschluß fassen. 
Art. 39. 
Beschließt die Disziplinarkammer die Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung, 
so hat der Präsident Termin anzuberaumen und die erforderlichen Ladungen und sonst 
nöthigen Vorbereitungen zu bewirken. 
Der Angeschuldigte ist unter abschriftlicher Mittheilung der von dem Staatsanwalte 
anzufertigenden Anschuldigungsschrift, in welche auch die wesentlichen Ergebnisse der statt- 
gehabten Ermittelungen aufzunehmen sind, mit der Warnung zu laden, daß die Ver- 
handlung im Falle seines Ausbleibens gleichwohl stattfinden werde. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine 
Frist von mindestens einer Woche liegen. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann 
der Angeschuldigte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange nicht in der Sitzung 
mit dem Vortrage über den Inhalt der Anschuldigungsschrift begonnen ist. 
Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen erfolgt von Amtswegen, insoweit solche 
der Präsident der Disziplinarkammer nach dem Ergebnisse des Vorverfahrens nöthig erachtet. 
Anträge des Staatsanwalts und des Beschuldigten auf Vorladung von Zeugen oder Sach- 
verständigen werden, unbeschadet der etwaigen Erneuerung bei der Hauptverhandlung, von 
dem Präsidenten beschieden. 
Die ergehenden Verfügungen sind den Betheiligten bekannt zu geben. 
Lehnt der Präsident den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Be- 
schuldigte die letztere unmittelbar laden lassen und hat dieß zugleich dem Präsidenten anzu- 
zeigen. Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn
	        
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