Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 14. 195 
u#r bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dar- 
schoten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird. 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers 
kehienen. Dem letzteren ist die Einsicht der Akten zu gestatten. 
Art. 40. 
Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. 
Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer 
feht es jedoch frei, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigen unter der Warnung an- 
zudnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht würde zu- 
gcussen werden. 
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag des Beschuldigten können einzelne 
Peronen nach dem Ermessen des Präsidenten als Zuhörer zugelassen werden. 
Bezüglich der Handhabung der Sitzungspolizei finden die Bestimmungen des Reichs- 
Grichtsver fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 41. 
Bei der Hauptverhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungsschrift von 
#en Staatsanwalte vorgetragen. 
Hierauf folgt die Vernehmung des Angeschuldigten. Gesteht derselbe die den Gegen- 
stand der Anschuldigung bildenden Thatsachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit 
senes Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweis- 
verhandlung nicht stattfinde. 
Andernfalls gibt ein von dem Präsidenten der Disziplinarkammer aus der Zahl der 
Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Erhebungen eine Darstellung 
der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen An- 
sculdigungspunkte bezieht und nicht durch unmittelbare Beweiserhebung in der Sitzung 
(Art. 42 und 43) ersetzt wird. 
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind zu verlesen, ebenso 
die Protokolle über die Aussagen der vernommenen Zeugen, sowie die Gutachten der Sach- 
verständigen, soferne nicht die Vernehmung dieser Personen bei der Hauptverhandlung erfolgt.
	        
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