Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Freisprechung oder Verurtheilung in die entsprechende Disziplinarstrafe. Die Verurtheilung 
des Angeschuldigten in eine Disziplinarstrafe kann nur wegen derjenigen That erfolgen, 
welche in dem Beschlusse auf Verweisung der Sache zur mündlichen Hauptverhandlung be- 
zichnet ist. 
Zu einer jeden dem Angeschuldigten nachtheiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage 
o'der die Verurtheilung zur Strafe der Dienstentlassung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei 
fTrittheilen der Stimmen erforderlich. 
Die Entscheidung, welche einschließlich der Gründe schriftlich festzustellen ist, wird am 
Schlusse der Verhandlung oder spätestens innerhalb einer Woche darnach verkündet. Die 
Verkündung erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel sowie der Entscheidungsgründe. 
Dem Angeschuldigten ist eine Ausfertigung des Urtheils zu ertheilen. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Beurkundung der Urtheile und der Ertheilung von 
Ausfertigungen und Auszügen derselben die Vorschriften des F. 275 Abs. 2 bis 4 der 
Richs-Strafprozeßordnung, dann bezüglich der Berathung und Abstimmung die Vorschriften 
der K. 194 bis 199 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 46. 
Ueber die Hauptverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den Ort und 
den Tag der Verhandlung, die Namen der mitwirkenden Richter, des Staatsanwalts und 
Gerichtsschreibers, dann des Angeschuldigten und seines Vertheidigers sowie das Wesentliche 
über den Gang und über das Ergebniß der Verhandlung enthalten und die verlesenen 
Schriftstücke bezeichnen muß. " 
In dasselbe sind ferner die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergan- 
genen Entscheidungen und die Urtheilsformel aufzunehmen. 
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung oder des 
Wortlautes einer Aussage oder Aeußerung an, so hat der Präsident die vollständige Nie- 
derschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die 
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben 
find. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Ist der Präsident verhindert, so unterschreibt für ihn der älleste beisitzende Richter.
	        
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