Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 51. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe rechtzeitig 
ugemeldet hat, eine Frist von zwei Wochen, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, 
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Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dieß nicht 
zeschehen, oder ist eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt 
qde Urtheils als angefochten. 
Art. 52. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Rechtfertigungsschrift wird 
den Gegner, und zwar dem Beschuldigten in Abschrift, dem Staatsanwalte nach Maßgabe 
des Art. 26 Abs. 6 gegenwärtigen Gesetzes zugestellt. 
Innerhalb zwei Wochen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine Beant- 
wortungsschrift einreichen. 
Art. 53. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können auf Antrag 
ron der Disziplinarkammer verlängert werden. 
Art. 54. 
Nach Ablauf der in den vorstehenden Artikeln bestimmten Fristen werden die Akten 
an den Disziplinarhof eingesendet. 
Der Präsident des Disziplinarhofs kann die zur Aufklärung der Sache etwa erfor- 
derlichen Verfügungen erlassen. Sodann bestimmt derselbe eine Sitzung zur Hauptverhand- 
lung, zu welcher der Angeschuldigte unter der in Art. 39 Abs. 2 erwähnten Warnung 
vorzuladen und der Staatsanwalt zuzuziehen ist. 
Hinsichtlich der Zustellung der Ladung an den Angeschuldigten findet die Bestimmung 
des Art. 39 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß der dort erwähnte Antrag auf 
Aussetzung der Verhandlung vor Beginn der im nachstehenden Absatz bezeichneten Bericht- 
erstattung erfolgen muß. 
Bei der Hauptverhandlung gibt zunächst der von dem Präsidenten des Disziplinarhofs 
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