Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 14. 203 
Art. 63. 
Wird der angeschuldigte Richter freigesprochen oder nur zu einer der in Art. ö Ziff. 1 
ind 2 bezeichneten Disziplinarstrafen verurtheilt, oder wird derselbe außer Verfolgung gesetzt 
C. 202 der Reichs-Strafprozeßordnung, Art. 35 des gegenwärtigen Gesetzes), so ist ihm 
d#er innebehaltene Gehaltstheil nachzuzahlen. 
Art. 64. 
Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer, wodurch die Suspension verhängt oder 
ebgelehnt wird, steht dem Staatsanwalte und gegen den Beschluß, durch welchen dieselbe 
verhängt wird, dem Beschuldigten die Beschwerde an den Disziplinarhof offen. 
Fünfte Abtheilung. 
Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Stelle. 
Art. 65. 
Die Versetzung eines Richters auf eine andere Stelle wider seinen Willen kann außer 
den in S. 8 Abs. 3 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes sowie in S. 21 des hiezu er- 
lassenen Einführungsgesetzes bezeichneten Fällen und dem Falle der Strafversetzung (Art. 5 
Fiff. 3) nur erfolgen: 
1) wenn ohne sein Verschulden Umstände gegeben sind, vermöge welcher seine amt- 
liche Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht blos vorübergehenden 
Art gestört wird, 
2) wenn die in Ziff. 1 erwähnten Umstände zwar nicht ohne sein Verschulden 
gegeben sind, eine Strafverfelgung aber gemäß Art. 2 ausgeschlossen ist. 
Mit der Versetzung darf keine Zurücksetzung in Beziehung auf die Dienstesklasse oder 
auf den Gehalt verbunden sein, auch darf die Vergütung der Umzugskosten nicht verweigert 
werden. « 
Art. 66. 
Von der beabsichtigten Anwendung der in Art. 65 bezeichneten Maßregel ist der 
betreffende Richter im Auftrage des k. Staatsministers der Justiz durch den Präsidenten
	        
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