Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel er seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn 
diese Maßregel den Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder einen Rath des obersten 
Landesgerichts betrifft, durch den Präsidenten des letztgenannten Gerichtshofs schriftlich unter 
Angabe des Grundes in Kenntniß zu setzen. 
Art. 67. 
Der Richter hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Kund- 
machung seine Erklärung hierauf abzugeben. 
Erhebt derselbe Einsprache gegen die Versetzung oder gibt er innerhalb der bezeichneten 
Frist eine Erklärung nicht ab, so hat, soferne nicht die Einsprache von dem k. Staats- 
minister der Justiz als begründet befunden wird, das Oberlandesgericht, in dessen Sprengel 
der Richter seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn es sich um die Versetzung eines 
Präsidenten an einem Oberlandesgerichte oder eines Rathes am obersten Landesgerichte 
handelt, dieses letztere durch Plenarbeschluß zu entscheiden, ob der Fall der Versetzung 
vorliege. " 
Erachtet der k. Staatsminister der Justiz die Einsprache als begründet, so erklärt er 
die Sache für beruhend und ertheilt dem betreffenden Richter hierüber Entschließung. 
Willigt der Richter in die Versetzung, so bedarf es einer richterlichen Entscheidung 
nicht. « 
Art. 68. 
Vor der Beschlußfassung des Gerichtshofs sind die zur Aufklärung der Sache etwa 
noch erforderlichen Erhebungen durch den Präsidenten oder einen von demselben beauftragten 
Richter zu pflegen und die zur Rechtfertigung der Versetzung dienlichen Gründe dem bethei- 
ligten Richter zur Abgabe schriftlicher Erklärung binnen einer Frist von einem Monate zu 
eröffnen. 
" Art. 69. 
Die Entscheidung in der Sache selbst erfolgt in geheimer Sitzung auf Vortrag eines 
Berichterstatters ohne Zuziehung des Staatsanwalts. 
Art. 70. 
Die Entscheidung ist in beglaubigter Abschrift dem Richter zuzustellen. Sodann sind
	        
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