Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

206 
dungen erhebt, so hat, soferne nicht der k. Staatsminister der Justiz diese Einwendungen 
als begründet erachtet, das Oberlandesgericht, in dessen Sprengel er seinen dienstlichen 
Wohnsitz hat, und, wenn es sich um die Ruhestandsversetzung eines Präsidenten bei einem 
Oberlandesgerichte oder eines Mitgliedes des obersten Landesgerichts handelt, dieses letztere 
durch Plenarbeschluß zu entscheiden, ob die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu- 
lässig sei. . 
Werden die erhobenen Erinnerungen von dem k. Staatsminister der Justiz für be- 
gründet befunden, so erklärt er die Sache für beruhend und ertheilt dem betreffenden Richter 
hierüber Entschließung. 
Art. 74. 
Vor der Beschlußfassung des Gerichtshofs sind durch einen beauftragten Richter die 
erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen, sowie alle zur Ermittelung des 
Sachverhältnisses dienlichen Erhebungen zu pflegen. 
Am Schlusse muß der in den Ruhestand zu versetzende Richter über das Gesammt- 
ergebniß der Erhebungen schriftlich oder zu Protokoll vernommen werden, soferne nicht der 
körperliche oder geistige Zustand desselben nach ärztlichem Gutachten die Zulässigkeit der 
Vernehmung ausschließt. 
Behufs Abgabe seiner Erklärung ist ihm die Einsicht der Akten zu gestatten. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 69 und 70 des 
gegenwärtigen Gesetzes. . 
Art. 75. 
In den Fällen des Art. 71 Ziff. 2 finden die Vorschriften der Art. 65 bis 70 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der in Art. 66 vorgeschriebenen Eröffnung die 
Kundgabe an den betheiligten Richter gemäß Art. 72 dieses Gesetzes zu erfolgen hat, und 
daß statt der in Art. 67 bezeichneten Entscheidung durch Plenarbeschluß des obersten Lan- 
desgerichts festzustellen ist, ob die Versetzung dieses Richters in den Ruhestand zulässig sei. 
Art. 76. 
Auf die auf eine Stelle außer dem Status berufenen Richter finden bei Einziehung 
der Stelle die Bestimmungen in K. 8 Abs. 3 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.