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Die Zuständigkeit und das Verfahren bemessen sich nach den Vorschriften des Art. 113
Abs. 1 und des Art. 114 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung.
Art. 82.
Hat ein Richter während eines früheren Dienstverhältnisses als nicht richterlicher
Staatsbeamter oder als öffentlicher Beamter ein Dienstvergehen begangen, so unterliegt der-
selte auch wegen dieses Vergehens den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes.
Wegen Handlungen, welche ein Richter vor seiner Anstellung im Richteramte oder vor
dem Eintritte in eines der in Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnisse begangen hat, ist ein
buziplinargerichtliches Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlungen die Strafver-
sezung oder die Dienstentlassung begründen.
Art. 83.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Wirksankeit.
Auf richterliche Beamte der Militärverwaltung findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind, soweit sie auf richterliche Beamte, mit Aus-
nahme der in vorstehendem Absatze bezeichneten, Bezug haben, aufgehoben.
In den an dem genannten Tage anhängigen Disziplinarsachen sind für das weitere
Verfahren die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. War jedoch vor dem
bezeichneten Tage bereits ein Disziplinarbeschluß erster Instanz ergangen, oder in den Fällen
der Art. 103 bis 106, 108 bis 110 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeß=
ardnung ein erstrichterliches Urtheil erlassen, so finden auf die Erledigung der Sache die
b#herigen Vorschriften über das Verfahren Anwendung.
Gegeben München, den 26. März 1881.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. Pfenfer. Dr. Fänstle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.