Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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lit. a des Gesetze, vom 10 November 
1861, einen Credit für die außererdent- 
lichen Milirärbedürfnisse in den ersten zwei 
Jahren 1861 /63 der VIII. Finanzveriode 
betreffend, für den laufenden Unterhalt des 
höheren Standes an Ofsicieren, Mann- 
schaften und Pferden bewilligten Credite, 
und 
die Zinsen der vorübergehend ver- 
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zinslich angelegten Fonds für außer- 
ordentliche Milieärbedürfnisse — 
zu verwenden. 
Der — hiernach ungedeckt verbleibende — 
weitere Bedarf, sowie der etwaige Mehr- 
betrag der Victualien" Anschaffungs= gegen 
die Budger-Preise ist auf die Mehrein= 
nahme der VIII. Finanzperiode zu über- 
weisen. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
Marx. 
KArhr. v. Ichrenk. v. Zwehl. v. Aeumayr. Erhr. v. Mulzer. u. Pfeufer. 1az. 
Nach dem Befehle Seiner Majestäi des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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