Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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4. Den vom Landrathe hinsichtlich der Befeitigung der Ueberfüllung der Kreis-JIrren- 
anstalt mit Kranken und der etwa nöthigen Errichtung einer zweiten Kreis-Irrenanstalt 
gefaßten Beschluß haben Wir bereits genehmigt, in welcher Beziehung Wir auf die von 
Unserem Staatsministerium des Innern an Unsere Regierung, Kammer des Innern, 
von Oberbayern ergangene Entschließung vom 10. Februar l. Is. Nr. 2415 verweisen. 
Den übrigen vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren= 
anstalt gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreis-Interessen und 
verbinden hiermit die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 15. März 1881. 
Lud wig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-SeLcretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath von Kopp. 
44°
	        
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