Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Indem Wirr euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und Gnade 
gewogen. 
München, den 26. April 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. RNiedel. Frhr. v. Crailsheim. 
An Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
1. die Kammer der Reichsräthe, 
2 die Kammer der echeräthe, Der General-Sekretär, 
ergangen. Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Bekanntmachung, die Aufrechthaltung der Ordnung in den Bahnhöfen betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund des Art. 88 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 
wird nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift erlassen: 
„Die bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten 
Räume der Bahnhöfe dürfen ohne spezielle Erlaubniß der Bahnverwaltung zu 
gewerblichen Zwecken nicht betreten werden, insbesondere nicht von Gasthof- 
bediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeitungs= und Viktualienverkäufern u. dgl.“ 
München, den 21. April 1881. 
Fhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Dr. v. Prestele.
	        
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