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der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m
starken Erdschicht bedeckt wird.
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes).
§. 12.
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren,
daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird.
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde ange-
ordnet werden.
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körper-
theil sichtbar ist.
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet
sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen
nicht erfolgen kann.
S. 13.
Die Vorschriften der §S#. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des
Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten
Wildes Anwendung.
C. 14.
Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am
Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswursstoffe kranker
oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und
verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden.
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere
verunreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w.,
desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver be-
nutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des
beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden
(§. 27 des Gesetzes).