Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m 
starken Erdschicht bedeckt wird. 
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes). 
§. 12. 
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, 
daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. 
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde ange- 
ordnet werden. 
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körper- 
theil sichtbar ist. 
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet 
sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen 
nicht erfolgen kann. 
S. 13. 
Die Vorschriften der §S#. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des 
Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten 
Wildes Anwendung. 
C. 14. 
Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am 
Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswursstoffe kranker 
oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und 
verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden. 
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere 
verunreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., 
desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver be- 
nutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des 
beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden 
(§. 27 des Gesetzes).
	        
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