Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 2. 
Der Königliche Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, diesen Bedarf aus den 
Beständen des an den Staat übergegangenen Baufonds der älteren Linien der vormaligen 
Ostbahnen zu decken. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 11. Mai 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Niedel. Krhr. v. Crailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs- 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.