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Art. 2.
Der Königliche Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, diesen Bedarf aus den
Beständen des an den Staat übergegangenen Baufonds der älteren Linien der vormaligen
Ostbahnen zu decken.
Gegeben zu Schloß Berg, den 11. Mai 1881.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Niedel. Krhr. v. Crailsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs-
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.