Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K7. 
g. 16. 
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im F. 11 
vdck Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesre- 
He#ung. für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von 
kxr Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur 
ifentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und 
u#die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken 
aer der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte 
afmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere 
##n dessen Stellvertreter beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten 
urdächtiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle 
rrSeuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (F. 15 des 
Gesetzes). 
8. Tollwuth. 
g. 16. 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig 
find (. 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, 
##ter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Ein- 
screiten abgesondert und in einem sichern Behältnisse eingesperrt werden (F. 34 
des Gesetzes). « 
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes 
zu Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem 
geschlossenen Behältnisse erfolgen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten 
eder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches 
ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, 
sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzu- 
sperren. 
a. Hunde.
	        
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