Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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14. Als Absatz 2 des §. 29 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: 
„Präbendirten, welche sich verehelichen, wird auf Anmelden eine vom Verwal- 
tungsrathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt, welche nicht unter dem fünf- 
fachen und nicht über dem zehnfachen Betrag der Jahrespräbende zu bemessen ist.“ 
15. Dem F§F. 32 ist als Abs. 3 folgende Bestimmung beizufügen: 
„Wenn wegen Verhinderung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes die zur 
Beschlußfassung erforderliche Anzahl nicht bereit steht, ist die nöthige Anzahl von 
Ersatzmännern nach der Reihenfolge ihrer Wahl und unter Berücksichtigung des 
Umstandes, daß sich mindestens vier Mitglieder der Töchterkasse im Verwaltungs- 
rathe befinden müssen, zu den betreffenden Berathungen einzuladen." 
16. Im §. 33 hat Abs. 3 und 4 auszufallen und an die Stelle des Abs. 1 die 
Bestimmung zu treten: 
* 
„Die Generalversammlungen werden alle zwei Jahre in München abgehalten." 
17. Im §F. 42 Abs. 1 sind nach dem Worte „Vereinsmitgliedern“ die Worte „oder 
deren Hinterlassenen“ 
dann im Abs. 2 nach dem Worte „Vereinsmitgliede“ die Worte „oder dessen Hinter- 
lassenen“ 
einzufügen. 
18. Abschnitt IV hat auszufallen. 
München, am 12. Mai 1881. 
u. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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