Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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präsidenten zu entrichtende Miethsentschädigung einer Revision unterstellt und dabei auf 
möglichste Gleichstellung aller Beamten Bedacht genommen werde,“ 
haben Wir durch Erlaß Unserer Verordnung vom 21. Dezember 1879 — Gesetz= und Verord- 
mngsblatt Nr. 91 Seite 1547 — bereits entsprochen. 
g. 24. 
Bezüglich der an Uns gestellten Bitte der beiden Kammern des Landtages: 
„anzuordnen, daß in den Rechnungsnachweisungen der Staatsanstalten mit besonderer 
Verwaltung und Rechnungsstellung die auf denselben ruhende Pensionslast ihren Ausdruck 
zu finden habe" 
hat Unser Staatsministerium der Finanzen bereits die erforderlichen Verfügungen getroffen. 
II. Zum Finanzgesetz und Budget der XV. Finanzperiode. 
S. 25. 
Durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern wurde beantragt: 
„die k. Staatsregierung sei zu ermächtigen, den Gemeinden Reichenhall, Jettenberg 
und Ramsau zum Unterhalt der Straße von Reichenhall über Schwarzbachwacht nach 
Ramsau einen angemessenen Zuschuß à conto des Straßen-, Brücken= und Wasserbau- 
unterhalts zu gewähren.“ 
Wir haben diesem Antrage Unsere Genehmigung ertheilt. 
8. 26. 
Durch Gesammtbeschluß beider Kammern wurden die Petitionen 
a) der Gemeinden Erlingshofen, Münster und Zusum-Rettingen um Uebernahme der Kosten 
für die theils hergestellten, theils noch herzustellenden Schutzdämme derselben auf die k. 
Staatskasse, 
b) der Gemeinde Riedlingen um Uebernahme der M 
für die Gemeinde Riedlingen auf Staatsfonds, 
ittel zur Herstellung eines Schutzdammes
	        
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