Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 30. 437 
8. 40. 
Die Abänderung des Artikel 14 des Gesetzes über die Landräthe vom 28. Mai 1852 
betreffend. 
Entsprechend dem Antrage der beiden Kammern finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzeskraft 
zu verordnen, daß der Artikel 14 des Gesetzes über die Landräthe in Zukunft folgende Fassung zu 
achalten habe: 
„Den Mitgliedern des Landrathes, welche nicht am Sitze desselben wohnen, wird 
eine Reisekostenentschädigung von fünfundzwanzig Pfennig für jeden Kilometer der 
Hin= und Rückreise, und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter Einrechnung 
des vorausgehenden und nächstfolgenden Tages eine Tagegebühr von fünf Mark aus 
Kreisfonds bewilligt." 
g. 41. 
bie Artikel 38, 69 und 121 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1679 
betreffend. 
Dem von beiden Kammern gestellten Antrage entsprechend, finden Wir Uns bewogen, für die Lan- 
decheile diesseits des Rheins mit Gesetzeskraft zu verordnen, was folgt: 
„Bei Werthsgegenständen bis 200 .X einschließlich wird an Stelle der in Art. 88 
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 bestimmten Gebühr eine 
solche zu zwei Zehntheilen, und an Stelle der Gebühr in Art. 89 des erwähnten Gesetzes 
eine solche zu ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes er- 
hoben. " 
Die letztere Gebühr kommt auch für Notariatsurkunden über Bewilligung der 
Löschung von Hypotheken in obigem Werthsbetrage zur Erhebung."“ 
§. 42. 
Die Abänderung des Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Distriktsräthe vom 28. Mai 1852 
betreffend. 
Dem von den beiden Kammern gestellten Antrage, mit Gesetzeskraft, und zwar mit der Wirk- 
samleit vom 1. Januar 1882 an, zu verordnen, daß Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Distriltsräthe betreffend, folgende Fassung erhalte:
	        
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