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8. 40.
Die Abänderung des Artikel 14 des Gesetzes über die Landräthe vom 28. Mai 1852
betreffend.
Entsprechend dem Antrage der beiden Kammern finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzeskraft
zu verordnen, daß der Artikel 14 des Gesetzes über die Landräthe in Zukunft folgende Fassung zu
achalten habe:
„Den Mitgliedern des Landrathes, welche nicht am Sitze desselben wohnen, wird
eine Reisekostenentschädigung von fünfundzwanzig Pfennig für jeden Kilometer der
Hin= und Rückreise, und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter Einrechnung
des vorausgehenden und nächstfolgenden Tages eine Tagegebühr von fünf Mark aus
Kreisfonds bewilligt."
g. 41.
bie Artikel 38, 69 und 121 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1679
betreffend.
Dem von beiden Kammern gestellten Antrage entsprechend, finden Wir Uns bewogen, für die Lan-
decheile diesseits des Rheins mit Gesetzeskraft zu verordnen, was folgt:
„Bei Werthsgegenständen bis 200 .X einschließlich wird an Stelle der in Art. 88
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 bestimmten Gebühr eine
solche zu zwei Zehntheilen, und an Stelle der Gebühr in Art. 89 des erwähnten Gesetzes
eine solche zu ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes er-
hoben. "
Die letztere Gebühr kommt auch für Notariatsurkunden über Bewilligung der
Löschung von Hypotheken in obigem Werthsbetrage zur Erhebung."“
§. 42.
Die Abänderung des Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Distriktsräthe vom 28. Mai 1852
betreffend.
Dem von den beiden Kammern gestellten Antrage, mit Gesetzeskraft, und zwar mit der Wirk-
samleit vom 1. Januar 1882 an, zu verordnen, daß Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
die Distriltsräthe betreffend, folgende Fassung erhalte: