Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Einkommen ständig oder unständig ist, ob es in Geld, Geldeswerth oder in geldwerthem 
Nutzgenusse besteht. 
Art. 2. 
Dieser Steuer ist hienach unterworfen: 
« I. Abtheilung. 
Das Einkommen aus Lohnarbeit und zwar: 
a) der nach einfacher Tagarbeit bemessene Verdienst der gewöhnlichen Taglöhner, 
Dienstboten, Lohndiener, Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen und Fabrikarbeiter; 
b) der Verdienst von Schreibern und anderen Personen, wenn ihr Dienstverhältniß 
durch den Dienstvertrag nicht für einen Monat oder länger gesichert ist. 
II. Abtheilung. 
a) Das Einkommen aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäftigung; insbe- 
sondere der Geschäftserwerb aus dem Betriebe der Rechtsanwaltschaft, des Nota- 
riats, der ärztlichen Praxis, ferner der Verdienst durch literarische Arbeiten oder 
durch Ertheilung von Unterricht, dann das Einkommen aus dem Betriebe der 
Musik und der bildenden Künste, sowie aller sonstigen Berufsarten, welche 
wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung zu erfordern pflegen, soferne solche 
nicht wegen gewerbsmäßiger Ausübung sich zur Einreihung unter die Gewerb- 
steuer eignen, endlich der Verdienst der Bezirksgeometer, Gerichtsvollzieher, 
Steuer= und Gemeinde--Einnehmer, Verifikatoren u. dergl.; 
b) das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues; 
) das Einkommen aus erpachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschafts- 
gebäuden, gleichviel, ob der Pächter die Verpflichtung zur Entrichtung der Grund- 
steuer übernommen hat oder nicht, ebenso das Einkommen aus der Verpachtung 
von Gewerben.
	        
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