AMN 31. 443
III. Abtbeilung.
a) Das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus Pensio-
nen, Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-,
Gemeinde= und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen und Alimentationen ihrer
Hinterlassenen, dann aus den nach dem Dienstvertrage für einen Monat oder
länger gesicherten Bezügen von Privatbediensteten, sowie aus den Pensions= und
Alimentationsbezügen solcher Bediensteter und ihrer Hinterlassenen;
b) das Einkommen aus Widdumen, Präbenden, Austrägen, Leibrenten und anderen
derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur Dienstleistung ver-
bunden ist.
Art. 3.
Jedes nach gegenwärtigem Gesetze steuerbare Einkommen ist in eine der vorbezeich-
neten drei Abtheilungen einzureihen.
Einkommensgattungen, welche unter den allgemeinen Begriff dieser Steuer fallen, in
dem Art. 2 jedoch nicht besonders aufgeführt sind, werden nach der Analogie in die be-
treffende Abtheilung gereiht.
Art. 4.
Wenn eine Person steuerbares Einkommen aus mehreren Titeln bezieht, welche unter
verschiedene der obigen drei Abtheilungen fallen, so wird dieselbe für jede dieser Einkommens-
gattungen in der einschlägigen Abtheilung ausgeschieden zur Steuer gezogen.
Art. 5.
Die jährliche Einkommensteuer wird angelegt:
in der I. Abtheilung
nach vier Abstufungen mit 60 J, 90.J, 1.M 40 7 und 1 /4 80 7
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