Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

AMN 31. 443 
III. Abtbeilung. 
a) Das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus Pensio- 
nen, Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-, 
Gemeinde= und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen und Alimentationen ihrer 
Hinterlassenen, dann aus den nach dem Dienstvertrage für einen Monat oder 
länger gesicherten Bezügen von Privatbediensteten, sowie aus den Pensions= und 
Alimentationsbezügen solcher Bediensteter und ihrer Hinterlassenen; 
b) das Einkommen aus Widdumen, Präbenden, Austrägen, Leibrenten und anderen 
derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur Dienstleistung ver- 
bunden ist. 
Art. 3. 
Jedes nach gegenwärtigem Gesetze steuerbare Einkommen ist in eine der vorbezeich- 
neten drei Abtheilungen einzureihen. 
Einkommensgattungen, welche unter den allgemeinen Begriff dieser Steuer fallen, in 
dem Art. 2 jedoch nicht besonders aufgeführt sind, werden nach der Analogie in die be- 
treffende Abtheilung gereiht. 
Art. 4. 
Wenn eine Person steuerbares Einkommen aus mehreren Titeln bezieht, welche unter 
verschiedene der obigen drei Abtheilungen fallen, so wird dieselbe für jede dieser Einkommens- 
gattungen in der einschlägigen Abtheilung ausgeschieden zur Steuer gezogen. 
Art. 5. 
Die jährliche Einkommensteuer wird angelegt: 
in der I. Abtheilung 
nach vier Abstufungen mit 60 J, 90.J, 1.M 40 7 und 1 /4 80 7 
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