Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1 
Absatz 2 des Gesetzes), siungemäße Anwendung. 
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e. -nde Oaus- Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der 
Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche 
verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig 
geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer 
der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). 
Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vugl. jedoch C. 29). In letzterem 
Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, 
an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden. 
g. 24. 
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh 
auf 4 Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu be— 
messen. 
g. 25. 
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere 
ohne polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle 
des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem 
neuen Standort fortzusetzen. 
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen 
Polizeibezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fort- 
setzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
g. 26. 
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, so— 
wie der Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der 
Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher 
Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen,
	        
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