Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1
Absatz 2 des Gesetzes), siungemäße Anwendung.
*
e. -nde Oaus- Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der
Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche
verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig
geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer
der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes).
Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vugl. jedoch C. 29). In letzterem
Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile,
an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
g. 24.
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh
auf 4 Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu be—
messen.
g. 25.
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere
ohne polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle
des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem
neuen Standort fortzusetzen.
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen
Polizeibezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fort-
setzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.
g. 26.
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, so—
wie der Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der
Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher
Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen,