Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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in der II. Abtheilung 
nach folgenden bestimmten Klassensätzen: 
Klasse Einkommen Steuerbetrag 
1 bis zu 350 M — AC 90 
2 über 350 bis 500 „ 1 „ 80 „ 
3 “ 500 7 650 7 2 7 70 7 
4 b„ 650 „ 850 „ 3 „ 60 „ 
5 „ 850 „ 1000 „ 4 „ 50 „ 
6 „ 1000 „ 1200 „ 5" 40 „ 
7 „ 1200 „ 100 „ 6", 30 „ 
8 „ 1400 „ 1700 „ 9, — „ 
9 „ 1700 „ 2050 „ 12 „ 60 „ 
10 „ 2050 „ 2400 „ 16 „ 20 „ 
11 „ 2400 „ 2750 „ 19 „ 80 „ 
12 „ 2750 „ 34100 „ 23 „ 40 „ 
13 „ 3100 „ 3450 „ 27 „ — , 
14 „ 3450 „ 4250 „ 36 „ — „ 
15 „ 4250 „ 5100 „ 45 „ — „ 
16 „ 5100 „ 6000 „ 54 „ — „ 
17 „ 6000 „ 7000 „ 63 „ — „ 
18 „ 7000 „ 8500 „ 81 „ — „ 
19 „ 8500 „ 10200 „ 100 „ „ 
20 „ 10200 „ 12000 „ 118 „ — , 
und so fort in der Weise, daß jede weiteren eintausend achthundert Mark eine weitere 
Klasse mit einer Steuervermehrung von je 18 M bilden; 
in der III. Abtheilung 
nach einem festen Prozentmaße in der Art, daß jeweilig die ersten 1020 rX des betreffen- 
den Einkommens mit ½, Prozent (oder 1 J von je 3#%), die nächsten 510 J—X mit 
s Prozent (oder 2 J von je 3 /0 und jeder weitere Betrag mit 1 Prozent besteuert wird. 
Art. 6. 
Den Maßstab der Anlage in der I. Abtheilung bildet der orts= oder geschäftsübliche 
Arbeitsverdienst Eines Tages einschließlich der nach ortsüblichen Preisen anzuschlagenden 
geldwerthen Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung u. dergl.).
	        
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