444
in der II. Abtheilung
nach folgenden bestimmten Klassensätzen:
Klasse Einkommen Steuerbetrag
1 bis zu 350 M — AC 90
2 über 350 bis 500 „ 1 „ 80 „
3 “ 500 7 650 7 2 7 70 7
4 b„ 650 „ 850 „ 3 „ 60 „
5 „ 850 „ 1000 „ 4 „ 50 „
6 „ 1000 „ 1200 „ 5" 40 „
7 „ 1200 „ 100 „ 6", 30 „
8 „ 1400 „ 1700 „ 9, — „
9 „ 1700 „ 2050 „ 12 „ 60 „
10 „ 2050 „ 2400 „ 16 „ 20 „
11 „ 2400 „ 2750 „ 19 „ 80 „
12 „ 2750 „ 34100 „ 23 „ 40 „
13 „ 3100 „ 3450 „ 27 „ — ,
14 „ 3450 „ 4250 „ 36 „ — „
15 „ 4250 „ 5100 „ 45 „ — „
16 „ 5100 „ 6000 „ 54 „ — „
17 „ 6000 „ 7000 „ 63 „ — „
18 „ 7000 „ 8500 „ 81 „ — „
19 „ 8500 „ 10200 „ 100 „ „
20 „ 10200 „ 12000 „ 118 „ — ,
und so fort in der Weise, daß jede weiteren eintausend achthundert Mark eine weitere
Klasse mit einer Steuervermehrung von je 18 M bilden;
in der III. Abtheilung
nach einem festen Prozentmaße in der Art, daß jeweilig die ersten 1020 rX des betreffen-
den Einkommens mit ½, Prozent (oder 1 J von je 3#%), die nächsten 510 J—X mit
s Prozent (oder 2 J von je 3 /0 und jeder weitere Betrag mit 1 Prozent besteuert wird.
Art. 6.
Den Maßstab der Anlage in der I. Abtheilung bildet der orts= oder geschäftsübliche
Arbeitsverdienst Eines Tages einschließlich der nach ortsüblichen Preisen anzuschlagenden
geldwerthen Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung u. dergl.).