Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 31. 451 
früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswerth verabfolgt, 
it verpflichtet, auf dem hiezu bestimmten Formulare der Gemeindebehörde unter Angabe 
de Namens, der dienstlichen Stellung und der Wohnung hinsichtlich des von ihm her- 
nhrenden Einkommens der fraglichen Personen Mittheilung zu machen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt auch den in Bayern befindlichen mit dem Rechte des 
Bermögenserwerbs ausgestatteten Stiftungen, Anstalten und Personenvereinen, dann den 
Gewerkschaften, liegenden Erbschaften und Vermögensmassen hinsichtlich der von ihnen 
angestellten, gegen Lohn oder gegen sonstiges Entgelt beschäftigten Personen ob. 
Die nänmliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vorständen aller 
Stellen, Behörden und Anstalten des Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen= und Gemeinde- 
dinstes hinsichtlich ihrer sämmtlichen zur Einkommensteuer pflichtigen Angestellten, Be- 
diesteten oder Empfänger von Ruhegehältern, Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt 
werden. 
Art. 20. 
Der Gemeindebehörde liegt ob, die in Art. 18 und 19 bezeichneten Erklärungen einer 
Prüfung zu unterziehen und etwa hervortretende Anstände zu berichtigen. 
Auf Grund dieser Erklärungen hat die Gemeindebehörde das in Art. 16 bezeichnete 
Verzeichniß nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugs-Vorschriften herzustellen. 
Art. 21. 
Die sämmtlichen Einkommensteuerpflichtigen sind von der Gemeindebehörde öffentlich 
zu Abgabe ihrer Steuererklärung, wozu das Formular bei der Gemeindebehörde zu erholen 
ist, aufzufordern. 
Die Aufforderung erfolgt unter Einräumung einer Frift, welche mindestens eine Woche 
betragen muß. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das 
F#milienhaupt — für Steuerpflichtige, welche unter Vormundschaft stehen oder für welche 
in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Vertreter — die 
Stenererklärung abzugeben. 
73“
	        
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