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Krisregierung unmittelbar untergeordnete Stadt in der unter Abs. 1 vorgeschriebenen Weise,
für jede Distriktsgemeinde durch die Distriktsrathsversammlung unter Leitung des Vorstandes
der treffenden Distriktsverwaltungsbehörde in gesonderter Wahlhandlung.
Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird durch das zur Wahl berechtigte Organ bestimmt.
Art. 33.
Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt wie jene der ständigen Ausschußmitglieder auf vier
Jahre.
Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Ersatzmannes hat auf Anregung des
Nentamts eine Ergänzungswahl durch den Wahlkörper zu erfolgen, von welchem der be-
Veffende Ersatzmann gewählt worden war.
Tritt die Distriktsrathsversammlung bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Ergänz-
ugswahl stattfinden muß, nicht zusammen, so ist die Wahl durch den Distriktsrathsausschuß
vorzunehmen.
Art. 34.
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist für dasselbe nach der in
Mr. 32 Abs. 5 festgestellten Reihenfolge ein Ersatzmann durch das Rentamt einzuberufen.
Ist der einberufene Ersatzmann gleichfalls verhindert, oder kann dessen Einberufung
wegen Entfernung des Ortes, an welchem die Ausschußverhandlungen stattfinden, von dem
Wohnsitze des Einberufenen nicht mehr rechtzeitig erfolgen, so darf von der festgesetzten
Reihenfolge Umgang genommen werden.
Art. 35.
Wählkar in den Ausschuß sind nur bayerische Staatsangehörige, welche sich im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, mindestens fünfundzwanzig Jahre alt und mit einer
drekten Steuer belegt sind, und seit mindestens drei Jahren in der betreffenden Stadt oder
der betreffenden Distriktsgemeinde ihren Wohnsitz haben.
Die Wahl zum Ausschußmitglied oder Ersatzmann kann ohne Angabe eines Grundes
von den in Art. 26 Abs. 2 bezeichneten Personen abgelehnt werden.
Außerdem darf eine Wahlablehnung nur aus den unter Art. 174 Ziff. 1, 2 und 4
der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869
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