Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 42. 
Bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen Bedenken, so kann der Steuerausschuß 
die Einsteuerung ohne weitere Erhebung vornehmen, wenn ihm die Einkommensverhältnisse 
des Steuerpflichtigen auf Grund seiner eigenen Kenntniß oder durch die bereits vorliegenden 
Ermittelungen zweifellos sind; ist dieß nicht der Fall, so hat der Steuerausschuß von dem 
Steuerpflichtigen über dessen Erwerbs= und Einkommensverhältnisse auf bestimmte Fragen 
Auskunft zu verlangen. 
Zu diesem Zwecke ist der Steuerpflichtige unter Bekanntgabe dieser Fragen auf einen 
bestimmten Termin vorzuladen. 
Derselbe kann bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich abgeben oder an dem an- 
beraumten Termine persönlich erscheinen und in beiden Fällen die Richtigkeit der von ihm 
abgegebenen Steuererklärung durch Vorlage von Urkunden und Geschäftsbüchern, sowie durch 
Namhaftmachung von Auskunftspersonen nachweisen. 
Im Falle der Unterlassung der verlangten Auskunftsertheilung erfolgt die Festsetzung 
der Steuer von Amtswegen und verfällt der Säumige in die im Art. 68 vorgesehene 
Ordnungsstrafe. 
Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen vernehmen. 
Die Vernehmlassung in dieser Eigenschaft kann nur unter jenen Voraussetzungen ab- 
gelehnt werden, unter welchen nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung ein Zeugniß 
verweigert werden darf. 
Personen, welche im Dienste des Steuerpflichtigen sind oder in den letzten zwei Jahren 
waren, dürfen als Auskunftspersonen überhaupt nicht vernommen werden. Es ist ferner 
untersagt, Personen, welche vor länger als zwei Jahren im Dienste des Steuerpflichtigen 
gewesen sind, als Auskunftspersonen über Thatsachen zu vernehmen, welche ihnen vermöge 
ihres Dienstverhältnisses bekannt geworden sind. 
Die etwa sonst noch erforderlichen Erhebungen werden durch das Rentamt vermittelt. 
Der Steuerausschuß ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuer- 
befreiung, von zulässigen Abzügen an Schuldzinsen und anderen Lasten oder Auslagen wahr- 
zunehmen, wenn keine glaubwürdigen Angaben oder Nachweise des Steuerpflichtigen hierüber 
vorliegen.
	        
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