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Art. 42.
Bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen Bedenken, so kann der Steuerausschuß
die Einsteuerung ohne weitere Erhebung vornehmen, wenn ihm die Einkommensverhältnisse
des Steuerpflichtigen auf Grund seiner eigenen Kenntniß oder durch die bereits vorliegenden
Ermittelungen zweifellos sind; ist dieß nicht der Fall, so hat der Steuerausschuß von dem
Steuerpflichtigen über dessen Erwerbs= und Einkommensverhältnisse auf bestimmte Fragen
Auskunft zu verlangen.
Zu diesem Zwecke ist der Steuerpflichtige unter Bekanntgabe dieser Fragen auf einen
bestimmten Termin vorzuladen.
Derselbe kann bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich abgeben oder an dem an-
beraumten Termine persönlich erscheinen und in beiden Fällen die Richtigkeit der von ihm
abgegebenen Steuererklärung durch Vorlage von Urkunden und Geschäftsbüchern, sowie durch
Namhaftmachung von Auskunftspersonen nachweisen.
Im Falle der Unterlassung der verlangten Auskunftsertheilung erfolgt die Festsetzung
der Steuer von Amtswegen und verfällt der Säumige in die im Art. 68 vorgesehene
Ordnungsstrafe.
Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen vernehmen.
Die Vernehmlassung in dieser Eigenschaft kann nur unter jenen Voraussetzungen ab-
gelehnt werden, unter welchen nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung ein Zeugniß
verweigert werden darf.
Personen, welche im Dienste des Steuerpflichtigen sind oder in den letzten zwei Jahren
waren, dürfen als Auskunftspersonen überhaupt nicht vernommen werden. Es ist ferner
untersagt, Personen, welche vor länger als zwei Jahren im Dienste des Steuerpflichtigen
gewesen sind, als Auskunftspersonen über Thatsachen zu vernehmen, welche ihnen vermöge
ihres Dienstverhältnisses bekannt geworden sind.
Die etwa sonst noch erforderlichen Erhebungen werden durch das Rentamt vermittelt.
Der Steuerausschuß ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuer-
befreiung, von zulässigen Abzügen an Schuldzinsen und anderen Lasten oder Auslagen wahr-
zunehmen, wenn keine glaubwürdigen Angaben oder Nachweise des Steuerpflichtigen hierüber
vorliegen.