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Art. 51.
Die Berufungskommission hat Berufungen, welche sie als formell unzulässig erachtet,
ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen.
Art. 52.
Behufs Prüfung der Berufungen von Steuerpflichtigen kann die Berufungskommission
eine genaue Feststellung der für die Steueranlage des Pflichtigen, welcher die Berufung
ergriffen hat, maßgebenden Verhältnisse veranlassen.
Zu diesem Behufe ist die Kommission befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche
oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs= und Einkommens-
verhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen Urkunden und
Geschäftsbücher aufzufordern.
Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu
setzenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird oder die Vorlage der Urkunden
und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten entschieden werde.
Die Kommission kann ferner vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 42 Abs. 7 die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunfts-
ertheilung nur unter den in Art. 42 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen ablehnen können.
Art. 53.
Die nach Art. 52 zu pflegenden Vollzugshandlungen werden auf Veranlassung des
Vorsitzenden der Berufungskommission durch das Präsidium der Kreisregierung angeordnet.
Dasselbe hat die einschlägige Distriktsverwaltungsbehörde mit der Vornahme zu be-
auftragen.
Art. 54.
Wird die Berufung von dem Vertreter des Aerars eingelegt, so hat derselbe alle
Gründe, Anhaltspunkte und Beweismittel für einen abändernden Beschluß zugleich mit der
Berufung anzugeben.
Jedoch bleibt es der Berufungskommission unbenommen, auch hier eine Feststellung der
für die Steueranlage des betheiligten Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse zu veranlassen