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Art. 61.
Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes oder Wegzuges des Pffichtigen oder in
Folge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder in Folge des Eintrittes in
ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältniß, so kann die Abschreibung der Steuer
durch Vermittelung der Gemeindebehörde oder beim Rentamte beantragt werden.
Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang begründenden Verhältnisse Nachweise
eizuverlangen.
Art. 62.
Auf Grund der eingekommenen und erforderlichen Falles richtig zu stellenden Anzeigen
hat das Rentamt mit Wirksamkeit vom nächsten Steuerziele nach Eintritt der Voraussetzung
die Steuer der zugehenden Pflichtigen fest= und jene der abgehenden außer Erhebung zu setzen.
Die Einkommensteuer ist unter allen Umständen für ein Steuerziel auch dann geschuldet,
wenn der Beginn der Steuerpflicht und die Beendigung derselben in den Zeitraum zwischen
zwei einander unmittelbar folgenden Erhebungszielen fällt.
Von der erfolgten Festsetzung der Steuer ist der Pflichtige schriftlich zu verständigen.
Art. 63.
Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen an dem
Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens, so bedingen dieselben, vom nächsten Jahre nach
Eintritt der Voraussetzungen an gerechnet, eine Aenderung der Steuer nur dann, wenn die
Mehrung oder Minderung den Betrag von zweihundert Mark überschreitet.
In dem Falle einer die Aenderung der Steuer bedingenden Mehrung des jährlichen
Einkommens hat der Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Vertreter an jenen Terminen,
welche die Staatsregierung hiefür bestimmen wird, Anzeige beim Rentamte oder bei der
Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt zu erstatten.
Anzeigen über Minderungen des steuerpflichtigen Einkommens können jederzeit beim
Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde eingereicht werden. Das Rentamt
it befugt, über die die Minderung des Einkommens bedingenden Verhältnisse Nachweise
einzuverlangen.
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