Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

31. 469 
Werden jedoch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben (Art. 65 lit. a und b) 
noch vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte berichtigt 
oder ergänzt, so tritt anstatt der obigen Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 
hundert Mark ein. 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Abgabe unrichtiger oder 
unvollständiger Erklärungen oder die Ertheilung unrichtiger oder unvollständiger Aufschlüsse 
nicht in der Absicht, die Steuer zu hinterziehen, erfolgte, so tritt eine Ordnungsstrafe bis 
zu hundert Mark ein, soferne nicht die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor 
der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte berichtigt oder ergänzt 
werden. In letzterem Falle findet die Verhängung einer Strafe nicht statt. 
Art. 67. 
Die Einziehung der Einkommensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Art. 68. 
Mit Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark ist zu belegen, wer ohne genügenden 
Entschuldigungsgrund 
1) außer dem Falle der Strafbarkeit wegen Theilnahme an einer Hinterziehung 
der Aufforderung zur Einreichung der unter Art. 18, 19 und 59 Abs. 2 er- 
wähnten Erklärungen und Anzeigen nicht rechtzeitig nachkommt, oder in den 
nach Art. 19 und 59 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht; 
2) der gemäß Art. 42 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ergangenen Aufforderung zur 
Auskunftsertheilung oder zur eidlichen Vernehmung nicht Folge leistet; 
3) die abgeforderte Steuerklärung (Art. 24) unterläßt, oder die vom Rentamte 
(Art. 29 Abs. 3) oder vom Steuerausschusse (Art. 42 Abs. 1 bis 4) ver- 
langten Aufschlüsse nicht ertheilt; 
4) die unter Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über 
den Zugang zur Steuerpflicht oder über eine die Aenderung der Steuer bedin- 
gende Mehrung des jährlichen Einkommens unterläßt;
	        
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