Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7. 
funden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend 
### des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von 
kx Polizeibehörde angeordnet werden. 
g. 34. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu 
tunen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder 
der Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvor- 
acgen Berkehr mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei an- 
kcen Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. 
b#en, welche Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körper- 
delee haben, dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht verwendet 
verden. 
g. 35. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts 
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt 
ie sofortige Absperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie 
bie polizeiliche Veobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig 
aunzurdnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pserde oder 
bessen Vertreter durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung 
nitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine 
U#zeige zu machen. 
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken 
und die verdächtigen (K. 1 Abs. 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
g. 36. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von 
den Erlöschen der Seuche dem General-Kommando desjenigen Armeekorps, in 
bessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. 
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