Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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wird, der im Tarife verzeichnete niederste Satz der Normal-Anlage in der treffenden Be- 
völkerungsklasse (Tarif-Nr. 4), jedoch keinenfalls mehr als die Hälfte des Ansatzes für den 
ersten Gehilfen, in Anwendung gebracht werden. 
Hiezu zählen auch sämmtliche Lehrlinge, soferne sie länger als zwei Jahre bei den in 
Tarif-Nr. 1 bis 34 bezeichneten oder länger als ein Jahr bei den übrigen Gewerben in. 
der Lehre stehen. 
Art. 12. 
Die in Art. 10 und 11 aufgestellte Unterscheidung zwischen Gewerbsgehilfen und 
untergeordneten Arbeitern findet bei jenen Tarif-Nummern keine Anwendung, bei welchen 
unter den Anhaltspunkten für die Bemessung der Betriebsanlage die Anzahl der Gehilfen 
und Arbeiter ohne Unterschied angegeben ist. 
In diesen Fällen wird der zur Berechnung der Betriebsanlage im Tarife angegebene 
Betrag für jeden bei dem betreffenden Unternehmen verwendeten Gehilfen und Arbeiter 
ohne Unterschied in Ansatz gebracht. 
Art. 13. 
Handwerker, welche bereits als selbständige Gewerbtreibende mit Gewerbsteuer belegt 
sind, werden in dem Falle, wenn dieselben ausschließend oder theilweise für bestimmte 
andere Gewerbtreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung ge- 
werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, bei Berechnung der Steueranlage der Arbeitgeber 
nicht als Hilfspersonen (Gewerbsgehilfen oder Arbeiter) gezählt. 
Soferne jedoch ein Gewerbsunternehmer ausschließend oder größeren Theiles zur Her- 
stellung seiner Erzeugnisse selbständig besteuerte Handwerker verwendet, ist die Betriebsanlage 
vorbehaltlich besonderer gegentheiliger Bestimmungen des Tarifs bei den unter Abtheilung A 
desselben fallenden Gewerben nach Vorschrift der Tarif-Nr. 1, bei den übrigen Gewerben 
nach Vorschrift der Tarif-Nr. 35 zu berechnen. 
In gleicher Weise ist die Betriebsanlage zu bemessen, wenn die Erzeugnisse eines 
Gewerbes, für welches nach den regelmäßigen Tarifbestimmungen die Betriebsanlage nach 
der Zahl der Hilfspersonen zu berechnen ist, ganz oder theilweise in Anstalten angefertigt 
werden, welche von jeder Gewerbsteueranlage befreit find.
	        
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