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z der Steueranlage anderer Gewerbtreibender als eine Ueberbürdung erscheinen läßt, ist
die Einsteuerungsbehörde ermächtigt, die Normal= und Betriebsanlage ausnahmsweise um
einen bestimmten Theil, welcher jedoch die Hälfte des nach dem gesetzlichen Tarife sich
lerechnenden Betrages nicht übersteigen darf, zu ermäßigen.
An Stelle dieser Ermäßigung können bei jenen unter Abtheilung B Ziff. 2 und
Atheilung E des Tarifs sich einreihenden Gewerben, deren Betriebsanlage nach äußerlich
akennbaren Betriebsmerkmalen (Art. 6) zu bemessen ist, vorbehaltlich besonderer gegen-
theliger Bestimmungen des Tarifs die Vorschriften des Art. 7 dann in Anwendung gebracht
werden, wenn die regelmäßigen Tarifbestimmungen zu einer mit dem veranschlagten Erträg-
usse des Gewerbes außer Verhältniß stehenden Höhe der Betriebsanlage führen würden.
Jeder Pflichtige, welcher derartige Steuerermäßigungen in Anspruch nimmt, hat die
Voraussetzungen derselben der Einsteuerungsbehörde glaubhaft nachzuweisen.
Es darf jedoch die Steuerermäßigung auch unter Umgangnahme von der Erbringung
ches besonderen Nachweises oder ohne Antrag des Betheiligten von der Einsteuerungs-
bchörde dann gewährt werden, wenn die eine Steuerüberbürdung bedingenden Verhältnisse
a offenkundig angenommen werden können und seitens des Aerars durch das hiefür bestellte
Orgen (Art. 37) gegen die Ermäßigung eine Einsprache nicht erhoben wird.
Art. 20.
Kann mit Rücksicht auf den besonders günstigen Betrieb eines Gewerbes angenommen
werden, daß die nach den regelmäßigen Bestimmungen des Tarifs sich berechnende Gewerb-
stuer hinter dem richtigen Verhältnisse zur Einträglichkeit des Geschäftes und zur Steuer-
aulage für andere Gewerbe wesentlich zurückbleibe, so erscheint es zulässig, die Gewerbsteuer
unter den nachstehenden Voraussetzungen und in der nachstehenden Weise zu erhöhen:
1) In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 kann zu der nach dem Hauptgewerbe oder
beim Detailhandel nach dem hauptsächlichen Handelsgegenstande bemessenen Steuer
noch der Viertels= bis ganze Betrag der für das einschlägige Nebengewerbe oder
für den Handel mit den einschlägigen Nebenartikeln in dem Steuertarife fest-
gesetzten Normalanlage beigeschlagen werden.
2) Wird mit einem Gewerbe, welches an und für sich zu den Handelsgeschäften
(Abtheilung B des Tarifs) nicht gehört, die Haltung eines offenen Verkaufs=
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