Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 34. 509 
Zusammensetzung und Thätigkeit des Gewerbsteuerausschusses. 
Art. 28. 
Zur Prüfung der Steuererklärungen und Festsetzung der Einträge in die Steuerliste 
tritt für jeden Rentamtsbezirk ein Ausschuß in Thätigkeit, welcher zu bestehen hat: 
à) aus einem von der einschlägigen Regierung, Kammer des Innern, zu bestim- 
menden Distriktsverwaltungsbeamten — in der Haupt= und Residenzstadt München 
aus einem rechtskundigen Mitgliede des Magistrats — als Vorsitzenden; 
b) aus vier ständigen Ausschußmitgliedern, welche nach Vorschrift des Art. 29 für 
den ganzen Rentamtsbezirk in der Art auf die Dauer von vier Jahren gewählt 
werden, daß alle zwei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden 
Reihenfolge, das erstemal nach dem Loose, austritt und durch neue Wahl er- 
setzt wird; 
Jc) aus einem fünften Ausschußmitgliede, welches für die Gemeinde, aus der Erklär- 
ungen geprüft werden, von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird und in 
Städten für jede Hauptkategorie der Gewerbe (Abtheilung A bis F’ des Tarifs) 
besonders bestellt werden kann. 
Dem Ausschusse wird vom Rentamte ein beeideter Schriftführer beigegeben. 
Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, in die 
Sitzungen des Steuerausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
Art. 29. 
Die Wahl der vier ständigen Ausschußmitglieder und der gleichen Anzahl von Ersatz- 
minnern erfolgt in Städten, die mit dem Umfange eines Rentamtsbezirkes zusammenfallen, 
durh die in einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeindebevollmächtigten unter 
Leitung des Bürgermeisters. 
Besteht ein Rentamtsbezirk 
a) aus einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und einer 
Distriktsgemeinde, oder 
b) aus mehreren Distriktsgemeinden, oder besinden sich 
c) innerhalb der Distriktsgemeinden Städte mit mehr als 2500 Einwohnern,
	        
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