Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach der Zahl der in den 
Städten, Distriktsgemeinden oder Landgemeinden befindlichen Gewerbtreibenden eine Aus- 
scheidung dahin vorzunehmen: 
zu à) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus der der Kreisregierung 
unmittelbar untergeordneten Stadt und wie viele aus der Distriktsgemeinde zu 
wählen sind, wobei auf die letztere wenigstens ein Ausschußmitglied nebst Ersatz- 
mann fallen muß; 
zu b) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus jeder Distriktsgemeinde zu 
wählen sind, wobei auf jede Distriktsgemeinde wenigstens ein Ausschußmitglied 
nebst Ersatzmann fallen muß; 
zu c) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus den Städten und wie 
viele aus den Landgemeinden zu wählen sind, wobei auf die letzteren mindestens 
ein Ausschußmitglied nebst Ersatzmann fallen muß. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern erfolgt hienach für jede einer 
Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Stadt in der unter Abs. 1 vorgeschriebenen Weise, 
für jede Distriktsgemeinde durch die Distriktsrathsversammlung unter Leitung des Vorstandes 
der treffenden Distriktsverwaltungsbehörde in gesonderter Wahlhandlung. 
Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird durch das zur Wahl berechtigte Organ 
bestimmt. 
Art. 30. 
Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt wie jene der ständigen Ausschußmitglieder auf 
vier Jahre. 
Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Ersatzmannes hat auf Anregung des 
Rentamts eine Ergänzungswahl durch den Wahlkörper zu erfolgen, von welchem der be- 
treffende Ersatzmann gewählt worden war. 
Tritt die Distriktsrathsversammlung bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Ergänzungs- 
wahl stattfinden muß, nicht zusammen, so ist die Wahl durch den Distriktsrathsausschuß 
vorzunehmen. 
Art. 31. 
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist für dasselbe nach der
	        
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