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so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach der Zahl der in den
Städten, Distriktsgemeinden oder Landgemeinden befindlichen Gewerbtreibenden eine Aus-
scheidung dahin vorzunehmen:
zu à) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus der der Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Stadt und wie viele aus der Distriktsgemeinde zu
wählen sind, wobei auf die letztere wenigstens ein Ausschußmitglied nebst Ersatz-
mann fallen muß;
zu b) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus jeder Distriktsgemeinde zu
wählen sind, wobei auf jede Distriktsgemeinde wenigstens ein Ausschußmitglied
nebst Ersatzmann fallen muß;
zu c) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus den Städten und wie
viele aus den Landgemeinden zu wählen sind, wobei auf die letzteren mindestens
ein Ausschußmitglied nebst Ersatzmann fallen muß.
Die Wahl der Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern erfolgt hienach für jede einer
Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Stadt in der unter Abs. 1 vorgeschriebenen Weise,
für jede Distriktsgemeinde durch die Distriktsrathsversammlung unter Leitung des Vorstandes
der treffenden Distriktsverwaltungsbehörde in gesonderter Wahlhandlung.
Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird durch das zur Wahl berechtigte Organ
bestimmt.
Art. 30.
Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt wie jene der ständigen Ausschußmitglieder auf
vier Jahre.
Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Ersatzmannes hat auf Anregung des
Rentamts eine Ergänzungswahl durch den Wahlkörper zu erfolgen, von welchem der be-
treffende Ersatzmann gewählt worden war.
Tritt die Distriktsrathsversammlung bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Ergänzungs-
wahl stattfinden muß, nicht zusammen, so ist die Wahl durch den Distriktsrathsausschuß
vorzunehmen.
Art. 31.
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist für dasselbe nach der