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in Art. 29 Abs. 4 festgesetzten Reihenfolge ein Ersatzmann durch den Ausschußvorstand
einzuberufen.
Ist der einzuberufende Ersatzmann glechfaus verhindert, oder kann dessen Einberufung
wegen Entfernung von dem Orte, an welchem die Ausschußverhandlungen stattfinden, nicht
nchtzeitig erfolgen, so darf von der festgesetzten Reihenfolge Umgang genommen werden.
Art. 32.
Wählbar in den Ausschuß sind nur im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche
Staatsangehörige, welche mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind und nach der durch
Art. 29 vorgesehenen Ausscheidung in der treffenden Stadt, dem treffenden Distrikte oder
bden treffenden Landgemeinden seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz haben und ein
Gewerbe selbständig ausüben.
Die Wahl zum Ausschußmitglied oder Ersatzmann darf nur aus den unter Art. 174
Zf. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom
29. April 1869 bezeichneten Gründen und in dem Falle abgelehnt werden, wenn der
Gewählte bereits vier Jahre hinter einander wirkliches Mitglied des Gewerbsteuerausschusses
oder einer Berufungskommission gewesen ist.
Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, gegen deren
Beschluß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Art. 33.
Der auf vorbezeichnete Weise zusammengesetzte Gewerbsteuerausschuß tritt auf jedes-
malige Veranlassung des Rentamts am Sitze desselben zusammen und entscheidet über die
Steuerpflichtigkeit jedes einzelnen Gewerbes, über die für dasselbe in Ansatz zu bringende
Normal= und Betriebsanlage, sowie über eine nach Art. 21 Abs. 6 vorzunehmende Aus-
scheidung der Steuer auf verschiedene Gemeinden des Königreichs.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmberechtigt sind nur die fünf in Art. 28 lit. b und c aufgeführten Ausschuß-
mitglieder.
Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Ausschußverhandlungen, ein Stimmrecht
dagegen nur in dem in Abs. 6 des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Falle zu.
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