Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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zu  enthalten  (§  6).  Soweit  sie  sich  auf  bereits  bestehende  Konten  beziehen,  sind.  diese
genau  zu  bezeichnen.

Zu  §§  4  §  6.  (1)  In  dem  Antrag  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  ist  der  Gläubiger
d  cs  es  hes.  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  er  von  einem  anderen  sicher  unterschieden  werden  kann.
(2)  Bei  physischen  Personen  sind  anzugeben:
a)  der  Familienname,
b)  sämtliche  Vornamen,
Jc)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsnamec,
d)  der  Beruf  oder  Stand,
e)  der  Wohnort,
!)  die  Wohnung,
8)  bei  Minderjährigen  auch  ihr  Geburtstag  und  Geburtsort  oder  der  Name,
Stand  oder  Beruf  und  letzte  Wohnort  des  Vaters,
h)  bei  Entmündigten  auch  der  Grund  der  Entmündigung,
i)  in  den  Fällen  unter  g  und  h  auch  der  gesetzliche  Vertreter.

(s3)  Dieselben  genauen  Angaben  sind  erforderlich  für  die  zweite  Person  und
die  als  Zinsenempfänger  benannten  physischen  Personen,  gleichviel  ob  sie  Bevollmächtigte
  oder  Vormünder  oder  andere  gesetzliche  Vertreter  sind.

(1)  Am  Schlusse  des  Antrags  sind  ihrem  Wortlaute  nach  die  Beschränkungen
zu  beantragen,  denen  der  Gläubiger  in  bezug  auf  Kapital  oder  Zinsen  etwa  unterliegen
  soll.

Zu  §§  4  §  7.  (1)  Soll  eine  Buchschuld  auf  den  Namen  einer  Handelsfirma,  einer
bestsese  juristischen  Person,  eines  Personenvereins,  einer  Genossenschaft  oder  einer  Kasse
(§5  Absatz  1  Nr.  2  und  3  des  Gesetzes)  eingetragen  werden,  deren  Sitz  sich  im  Inlande
  befindet,  so  kann  die  Staatsschuldbuchverwaltung  die  Vorlegung  eines  Zeugnisses
  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde  darüber  verlangen:
bei  einer  Handelsfirma,  daß  sie  im  Handelsregister  eingetragen  ist,
bei  einer  juristischen  Person,  daß  sie  als  solche  besteht,
bei  einer  Genossenschaft,  auf  die  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1868,  die  juristischen
Personen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  315  flg.),  oder  das  Reichsgesetz,
betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  (R.-G.-Bl.  1898
S.  810  flg.),  anzuwenden  ist,  daß  sie  im  Genossenschaftsregister  eingetragen
  ist,
bei  einem  Vereine  gemäß  §  21  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  daß  er  im
Vereinsregister  eingetragen  ist,
bei  einer  Kasse,  daß  sie  als  solche  zugelassen  ist.